AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH, Cossener Straße 2, 09328 Lunzenau (AG Chemnitz HRB 34943) zur ausschließlichen Verwendung mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen als Auftraggeber
I. Geltungsbereich
- Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und der Verkäuferin – der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH – geschlossenen Liefer- und Leistungsverträge, soweit es sich um Verträge mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B-Verkehr) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen handelt. Sie gelten für alle Angebote und Verkäufe fabrikneuer und gebrauchter Maschinen/Lkw/Aufbauten oder sonstiger Produkte. Der Verkauf an den Käufer erfolgt als Letztabnehmer. Ein Weiterverkauf der Waren durch den Käufer an Verbraucher im Rahmen der Ausübung der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgt nicht. Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Weiterverkauf des Käufers an Unternehmer i.S.v § 14 BGB gestattet, sofern sichergestellt ist, dass im Rahmen der Wiederverkaufskette nicht an Verbraucher i.S.v. § 13 BGB als Letztabnehmer verkauft wird.
- Abweichende und entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich und schriftlich bestätigt wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden also keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
- Erfüllungsort ist 09328 Lunzenau (Firmensitz der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH). Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei allen sich aus den Vertragsverhältnissen ergebenden Streitigkeiten Lunzenau, soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Kunden, die im Ausland eine vergleichbare gewerbliche Tätigkeit ausüben, sowie für ausländische Institutionen, die mit inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem inländischen öffentlich-rechtlichen Sondervermögen vergleichbar sind. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods <CISG>) gilt nicht. Ausgeschlossen werden zudem die European Principles of Contract Law (EPCL) und die United Principles of International Commercial Contracts (UP).
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Alle Angebote der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH sind freibleibend und unverbindlich.
- Sonstige Bestellungen oder Aufträge kann die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH innerhalb einer angemessenen Frist (längstens jedoch 14 Tage) nach Zugang annehmen.
- Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, insbesondere der Schriftformklausel selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Die Verkäuferin behält sich die Rechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschläge sowie dem Käufer/Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor, insbesondere Eigentum oder Urheberrecht. Der Käufer/Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer/Auftraggeber hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an die Verkäuferin zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
- Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert werden.
- Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen oder zum Gegenstand der Lieferung (Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum z. B. vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder sonstige technische und optische Eigenschaften können nicht beanstandet werden, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unschädlich und dem Auftraggeber auch sonst zumutbar sind.
III. Preise und Zahlung, Zahlungsbedingungen
- Unsere Preise verstehen sich – ohne Skonto oder sonstigen Nachlass – ab Lieferwerk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, eventuell Verpackung, Versand, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Sondervorteile werden nicht gewährt.
- Kosten der Transportversicherung, Verladung und Überführung sowie Zollkosten und Urkundensteuer gehen zu Lasten des Käufers.
- Im Übrigen sind die am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Kaupreiszahlungen oder Rechnungen der Verkäuferin sofort und ohne Abzüge fällig. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei der Zahlungsart Vorkasse gilt der Kaufpreis einschließlich der Versandkosten als sofort fällig vereinbart. Verzug tritt gemäß § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein.
- Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden bleibt unberührt.
- Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
- Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs ein, so ist die Verkäuferin berechtigt, Vorauszahlungen oder genügend Sicherheit zu verlangen. Verweigert der Käufer dies, kann die Verkäuferin zurücktreten und Schadensersatz geltend machen.
- Eingehende Zahlungen tilgen zuerst Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung.
IV. Lieferung und Lieferzeit
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Lieferungen ab inländischem Werk (Geschäftssitz der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH). Sofern die Lieferung bzw. Abholung auf Wunsch des Käufers ab auswärtigem Lager erfolgt, kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden. Die Ware wird grundsätzlich unversichert versendet.
- Die Verkäuferin behält sich vor, insbesondere bei Aufnahme der Geschäftsverbindung, mit dem Auftraggeber in den jeweiligen Einzelaufträgen Vereinbarungen zu treffen, wonach Lieferungen oder Leistungen durch die Verkäuferin nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung erfolgen. Der Rechnungsbetrag ist in diesen Fällen sofort fällig.
- Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
- Wird vom Käufer vor Lieferung in irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so ist ein neuer Liefertermin zu vereinbaren.
- Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.
- Ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist die Verkäuferin zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
- Lieferverzug, Haftung bei Lieferverzug
- a) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 II, 1 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer infolge eines von der Verkäuferin zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Verkäuferin auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
- b) Ebenso haftet die Verkäuferin dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Verkäuferin zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Die Haftung ist begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt.
- c) Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Verkäuferin ebenfalls, jedoch ebenfalls nur auf typische, vorhersehbare Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
- d) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben unberührt, insbesondere nach Punkt X dieser AGB.
- e) Die Verkäuferin haftet nicht für Lieferhindernisse oder -verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer Ereignisse (z.B. Materialmangel, Energieknappheit, Streiks, behördliche Maßnahmen, Pandemie, Lieferverzug bei Lieferanten), die sie nicht zu vertreten hat. Bei dauerhaften Hindernissen ist sie zum Rücktritt berechtigt.
- Der Antrag auf Insolvenzeröffnung, Abgabe der Vermögensauskunft, Zahlungsschwierigkeiten oder wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers berechtigen die Verkäuferin, Lieferungen einzustellen und Erfüllung zu verweigern, soweit der Käufer keine Sicherheit stellt.
- Kommt der Käufer in Annahmeverzug, kann die Verkäuferin Ersatz der entstehenden Schäden und Mehraufwendungen verlangen. Mit Annahmeverzug geht die Gefahr des Untergangs auf den Käufer über.
V. Unterbrechung der Lieferung
- Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder vergleichbaren unverschuldeten Betriebsstörungen verlängern sich die Liefer- und Abnahmefristen um die Dauer der Störung, maximal jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nacherfüllungsfrist. Voraussetzung ist, dass die betroffene Partei den anderen Vertragspartner unverzüglich informiert.
- Nach Ablauf der verlängerten Fristen kann der Vertragspartner nach Fristsetzung zurücktreten. Erfolgt keine Mitteilung über die Verzögerung und dauert die Behinderung länger als fünf Wochen, kann sofort zurückgetreten werden.
- Schadensersatzansprüche sind in den Fällen des Abschnitts V ausgeschlossen, sofern die Informationspflichten eingehalten wurden.
- Der Antrag auf Insolvenzeröffnung usw. berechtigt ebenfalls zur Einstellung der Lieferung.
VI. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Versicherung, Abnahme
- Erfüllungsort ist 09328 Lunzenau. Dies gilt auch für die Nacherfüllung.
- Die Versandart und Verpackung erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern keine besonderen Anweisungen bestehen.
- Die Gefahr geht mit Übergabe an Spediteur/Frachtführer über; bei Versandverzögerung durch den Käufer geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft über.
- Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer.
- Versand erfolgt grundsätzlich unversichert; Versicherung erfolgt nur auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten.
- Eine Abnahme gilt als erfolgt, wenn:
- Lieferung und ggf. Installation abgeschlossen sind,
- die Verkäuferin den Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion informiert hat,
- 12 Werktage seit Lieferung vergangen sind,
- der Käufer nicht wegen wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert.
VII. Aufrechnung, Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrecht, Abtretungsverbot
- Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.
- Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei Gegenansprüchen aus demselben Vertrag.
- Die Verkäuferin kann Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen, falls sich die Kreditwürdigkeit des Käufers verschlechtert.
- Ansprüche des Käufers dürfen nicht abgetreten werden.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Pflicht zur Versicherung der Vorbehaltsware, Veräußerung etc.
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über Waren (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent und Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
- Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren (z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc.) im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete in Höhe des Fakturenwertes der Ware an die Verkäuferin ab. Die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparaturen sofort in den Reparaturwerkstätten der Verkäuferin oder einer anerkannten Werkstatt des Lieferwerkes ausführen zu lassen. Ein vertragliches Pfandrecht zugunsten einer Werkstatt darf der Käufer nicht begründen.
- Während des Eigentumsvorbehalts ist die Ware auf Verlangen der Verkäuferin vom Käufer vollkaskoversichert zu halten, wobei die Rechte aus der Versicherung der Verkäuferin zustehen. Die Verkäuferin kann verlangen, dass sie die Versicherungsprämien vorstreckt und bei Einziehung der Raten verrechnet. Gerät der Käufer mit der Zahlung der Prämien in Verzug, dürfen diese von der Verkäuferin verauslagt und eingezogen werden. Weist der Käufer spätestens bei Übergabe keinen Versicherungsschutz nach, kann die Verkäuferin die Versicherung auf Kosten des Käufers selbst veranlassen. Versicherungsleistungen sind zur Wiederherstellung des Fahrzeugs zu verwenden; im Totalschadensfall zur Tilgung des Restkaufpreises.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht im Zahlungsverzug ist oder sich seine Vermögenslage verschlechtert. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
- Forderungen aus Weiterverkauf, Versicherung oder anderen Rechtsgründen werden bereits jetzt in voller Höhe an die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH abgetreten. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Der Käufer wird widerruflich ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung entfällt bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer erforderliche Auskünfte und Unterlagen bereitstellen. Factoring ist unzulässig, außer der Factor zahlt direkt an die Verkäuferin, solange Forderungen bestehen.
- Greifen Dritte (z. B. im Wege der Pfändung) auf die Vorbehaltsware zu, hat der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und die Verkäuferin zu informieren. Etwaige Kosten der Rechtsverfolgung hat der Käufer zu tragen.
- Die Verkäuferin gibt Sicherheiten frei, wenn ihr Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Nimmt die Verkäuferin Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurück, liegt nur bei ausdrücklicher Erklärung ein Rücktritt vor. Sie darf die Ware freihändig verwerten und mit Forderungen verrechnen.
- Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt im Namen der Verkäuferin. Bei Verbindung mit fremden Gegenständen entsteht Miteigentum entsprechend deren Wertverhältnis.
- Die Verkäuferin ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen freizugeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.
- Gewährleistung, Untersuchungsobliegenheit, Haftung wegen Sachmängeln, Sachmängel-Abtretungsverbot
IX. Die Gewährleistungsfrist wegen Mängeln an neuen Sachen beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware oder sonstigen Gefahrübergang. Die Sachmängelgewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen.
- Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr bzw. der vollständige Gewährleistungsausschluss gelten also gilt nicht für Ansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind und auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. hierzu unter Punkt IV. Ziffer 7) beruhen, sowie bei arglistigem Handeln oder bei einer Garantiezusage.Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist bzw. der Ausschluss gilt auch nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz, vgl. hierzu auch Punkt X. „Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens“ dieser AGB. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH.Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf die Schäden beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.Auch für Ansprüche aus Lieferungen oder Leistungen, deren gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB) sowie für Baumängel (gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) gelten die gesetzlichen Fristen.
Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers bei neuen Sachen gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 1 Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf, vgl. jedoch hierzu Punkt I. Ziffer 1 dieser AGB.
Ein Aufwendungsersatzanspruch bei gebrauchten Sachen wird ausgeschlossen.
Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmungen und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
- Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die Verkäuferin nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstandes, oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in Textform zugegangen ist.Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. §§ 1 HGB, trifft ihn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Unterlässt der Kunde die dort geregelten Anzeigepflichten, gelten die Leistungsgegenstände als genehmigt.Bei einer berechtigten Mangelrüge / Nacherfüllungsverlangen hat der Auftraggeber mit der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH Absprache über die weiteren Schritte zu halten, damit die Nacherfüllungskosten so gering als möglich gehalten werden können.Vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge hat die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH die Wahl, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Nur nach entsprechender Mängelrüge und nur sofern die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH es verlangt, ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH zurückzusenden. Im Übrigen wird die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH bei berechtigter Mängelrüge die Kosten des günstigsten Versandweges übernehmen. Erfüllungsort jeglicher Nacherfüllung ist grundsätzlich der Sitz der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH. Mehr-Kosten der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die sich deswegen erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware an einen anderen Ort als eine unserer Niederlassungen oder Servicepartner nachgebessert werden muss, sind vom Besteller zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch und eine Verbringung ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder ihm unzumutbar ist. Beim Fahrzeugkauf erfordern Nachbesserungsarbeiten in der Regel technisch aufwendige Diagnose oder Reparaturarbeiten der Verkäuferin, die wegen der dort vorhandenen materiellen und personellen Möglichkeiten sinnvoll nur am Betriebsort oder einer Niederlassung oder bei einem Servicepartner der Verkäuferin vorgenommen werden können.”
Zum Nacherfüllungsort vgl. auch Punkt VI., Ziffer 1, Satz 2 dieser AGB
Bei unberechtigter Mängelrüge trägt der Käufer die Versandkosten sowie die angefallenen, erforderlichen Aufwendungen.
- Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
- Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder sonstige technische und optische Eigenschaften können nicht beanstandet werden, wenn sie für den bestimmungsgemäßen Gebrauch unschädlich und dem Auftraggeber auch sonst zumutbar sind.
- Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Verkäuferin zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, vgl. auch Ziffer 7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer das Recht den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Beruht ein Mangelauf dem Verschulden von der Verkäuferin, kann der Käufer nur bei Vorliegen der in Punkt X. bestimmten weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
- Die Gewährleistung wegen Sachmängeln entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung des Liefergegenstandes entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist die Verkäuferin zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass die Verkäuferin aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl der Verkäuferin durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Die Verkäuferin trägt im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als der Erfüllungsort befindet, es sei denn es liegt eine Ausnahme nach Punkt IX. Ziffer 2. vor. Der Käufer kann erst Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen, den Rücktritt vom Vertrag erklären bzw. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, vgl. auch § 440 BGB gilt insoweit. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehendenSchadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Verkäuferin haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von der Verkäuferin, den gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der Verkäuferin, den gesetzlichen Vertretern oder den Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin beruhen, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Verkäuferin, die gesetzlichen Vertreter oder die Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin, nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem die Verkäuferin bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und / oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Verkäuferin auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Verkäuferin allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
- Die Verkäuferin haftet auch für Schäden, die die Verkäuferin durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglicher Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Verkäuferin haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
- Darüber hinaus haften wir nur in Fällen, in denen das Produkt einen bestimmungsgemäßen Gebrauch gemäß der vorliegenden Betriebsanleitung bzw. einen vorhersehbaren Fehlgebrauch erfahren hat.
- Die Abtretung der Mängelansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
- Bei Mängeln von (Bau-)Teilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die Verkäuferin gehemmt.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
- Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
X. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden
- Die Haftung von der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Punkts X. eingeschränkt. Die Einschränkungen dieses Punktes X. gelten jedoch nicht für die Haftung von der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei jene, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben des Auftraggebers oder dessen Personal oder den Schutz von dessen oder deren Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
- Soweit die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH wegen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
- Hat die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH das vertragstypische Risiko durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit die Ersatzpflicht von der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH der Höhe nach begrenzt auf die Leistung der Haftpflichtversicherung; dies gilt, auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit der Versicherer aber leistungsfrei ist, tritt die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen ein.
- Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
- Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von der Niemeier Fahrzeugwerke GmbH.
- Die Einschränkungen dieses Punkt X. gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Änderung der AGB
Die Niemeier Fahrzeugwerke GmbH behält sich das Recht vor, Änderungen an deren Webseite sowie dieser Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf die Bestellung finden jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, die zu dem Zeitpunkt der Bestellung des Käufers in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich.
XII. Schriftform
Sämtliche Erklärungen, welche die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses berühren oder die Änderung des Vertrages betreffen, bedürfen der Schriftform, soweit die Parteien nicht ausnahmsweise Textform vereinbart haben. Von der Schriftformklausel ausgenommen sind nachvertragliche mündliche Abreden mit der Geschäftsführung des Verkäufers (Individualvereinbarung i.S.v. § 305 b BGB). Im Übrigen kann das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.
XIII. Schlussbestimmungen – Aufrechterhaltung des Vertrags bei unwirksamen Bestimmungen
- Sollte eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen oder die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht davon berührt. Das Gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält.
- Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.